AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines / Geltungsbereich:
1.1. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Rechnungen und Vereinbarungen der Z.I.P.P.E.R. Maschinen GmbH, Gewerbepark 8, A-4707 Schlüsslberg, nachfolgend als Z.I.P.P.E.R. bezeichnet, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Durch Auftragserteilung, durch Ihre Bestellung, durch Ihre Annahme der Leistung, durch Ihre Annahme der Lieferung erklären Sie sich als Geschäftspartner mit der Geltung der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen AGB einverstanden.
1.3. Aufträge gelten erst dann von Z.I.P.P.E.R. angenommen, wenn diese von Z.I.P.P.E.R. schriftlich bestätigt sind oder die Leistung oder die Lieferung erfolgt ist. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Angebote, Lieferscheine und sonstigen Geschäftspapieren von Z.I.P.P.E.R. erklärt der Geschäftspartner, dass er jedenfalls die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu erlangen , die AGB gelesen und verstanden hat.
1.4. Vereinbarungen mit Vertretern der Firma Z.I.P.P.E.R., gleich ob mündlich oder schriftlich, gelten erst dann als bindend, wenn diese von der Geschäftsleitung von Z.I.P.P.E.R. unterzeichnet und schriftlich bestätigt wurden.
1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern, werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bloße Erfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung abweichender AGB von Geschäftspartnern.
1.6. Der Geschäftspartner erklärt gegenüber Z.I.P.P.E.R. hinsichtlich der abgeschlossenen Geschäfte nicht Konsument iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes zu sein. Sollte dies für einen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Geschäftspartner verpflichtet, dies vor Abschluss des betreffenden Geschäfts zu melden.
1.7. Diese AGB stehen den Geschäftspartnern jederzeit zur Einsichtnahme auf unserer Website unter www.zipper-maschinen.at sowie in unseren Geschäftsräumlichkeiten zur Verfügung.
1.8. Sämtliche Geschäfte, unabhängig wie viel Zeit zwischen den einzelnen Geschäften vergeht, gelten zu den jeweils gültigen AGB von Z.I.P.P.E.R. abgeschlossen. Es gilt Pkt 1.7.
1.9. Die in unseren Drucksachen angegebenen Leistungs- oder Verbrauchsdaten sind Näherungswerte und damit unverbindlich. Wir vermitteln diese nach bestem Wissen und Gewissen und übernehmen keine weitere Haftung.
2. Vertragsschluss
2.1. Die in den Katalogen und auf der Z.I.P.P.E.R.-Website www.zipper-maschinen.at für die präsentierten Produkte angegebenen Preise gelten nicht als schriftliche Angebote. Konkrete Preise werden im Rahmen einer Angebotslegung bekanntgegeben und sind gesondert zu vereinbaren.
2.2. Die Angebote von Z.I.P.P.E.R. sind freibleibend und unverbindlich. Nur die schriftliche Abgabe eines Angebots ist rechtsverbindlich. Die mündliche Abgabe eines Angebots bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Z.I.P.P.E.R..
2.3. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung ( Annahme ) der Bestellung eines Geschäftspartners zustande. Der Inhalt unserer Vertragsbestätigung gilt als vereinbart, wenn der Geschäftspartner nicht binnen 1 Woche nach Empfang der Annahmebestätigung schriftlich widersprochen hat.
Verbraucher im Sinne des §1 1 Konsumentenschutzgesetzt ( KSchG ), können, wenn dies gemäß Punkt 1.6 vor Auftragserteilung mitgeteilt wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
2.4.Z.I.P.P.E.R. ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen auftreten, aufgrund derer Z.I.P.P.E.R. annehmen muss, dass der Geschäftspartner nicht kreditwürdig ist.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1. Erfüllungsort ist der Z.I.P.P.E.R. Firmensitz. Die Lieferbedingungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager ( ex works ). Anderweitig durch den Geschäftspartner gewünschte Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch Z.I.P.P.E.R..
3.2 Für den Fall, dass Z.I.P.P.E.R. auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, steht es Z.I.P.P.E.R. vorbehaltlich einer ausdrücklich schriftlichen anders lautenden Anweisung frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
3.3. Das Recht auf zumutbare Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt Z.I.P.P.E.R. ausdrücklich vorbehalten.
3.4. Alle Lieferungen erfolgen, sofern nicht gesondert vereinbart, ab Lager Haslach bzw. ab Lager Schlüsslberg-Grieskirchen auf Rechnung des Empfängers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware oder der Verschlechterung mit Verlassen des Lagers geht ab Verlassen des Lagers auf den Geschäftspartnern über, unabhängig davon, welche Vertragspartei die Frachtkosten trägt. Es gilt Punkt 3.1.
3.6. Technische Änderungen sowie Änderungen der Form, der Farbe, des Gewichts der angebotenen Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3.7. Die von Z.I.P.P.E.R. angegebenen Lieferfristen als auch die Liefertermine unserer Zulieferer sind unverbindlich und gelten nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeiten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine können keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Rechte abgeleitet werden. Teillieferungen sind möglich.
3.8. Z.I.P.P.E.R. ist berechtigt, den Liefertermin bei Eintreten unvorhersehbarer Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Z.I.P.P.E.R. direkt oder bei Zulieferern von Z.I.P.P.E.R. eintreten, wie z.B. Arbeitsniederlegungen jeder Art, Streiks, staatliche Maßnahmen, Fehlen von behördlichen Genehmigungen, Sabotage, Verzollungsverzug, Ausfall eines wesentlichen und/oder schwer ersetzbaren Zulieferanten usw., entsprechend zu verlängern. Für die Dauer der Beeinträchtigung ist Z.I.P.P.E.R. von seiner Verpflichtung frei, ohne dass dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche zustehen.
3.9. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten als Fälle höherer Gewalt und befreien Z.I.P.P.E.R. für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Vertragspartner dadurch Ansprüche entstehen.
3.9. Bei Lieferverzögerungen ist der Geschäftspartner nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugversetzung, nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen.
3.10. Nachvertragliche Vereinbarungen, insbesondere zu technischen Details, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängern diese in einem angemessenen Umfang.
3.11. Wird dem Verkäufer gemäß 3.8 die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so hat der Verkäufer dies dem Geschäftspartnern nach Kenntnis mitzuteilen; der Verkäufer wird dann von der Lieferverpflichtung frei.
3.12. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, außer die Bereitstellung der Ausfuhrpapiere, sind vom Geschäftspartner zu erwirken. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Ausfuhrpapiere beschafft, werden die dafür aufgewendeten Kosten in angemessenem Ausmaß von Z.I.P.P.E.R. übernommen. Dies betrifft nicht die Einfuhrpapiere. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
3.13. Z.I.P.P.E.R. ist berechtigt, ohne Zustimmung des Geschäftspartners Dritte in uneingeschränktem Ausmaß bei zu ziehen.
3.14. Z.I.P.P.E.R. versendet die Ware in einer durchschnittlichen, für den Versand üblicherweise geeigneten, Verpackung. Sollte der Vertragspartner auf eine spezielle Art der Verpackung bestehen ist dies schriftlich anzufragen. Sollte man sich auf diese besondere Art der Verpackung einigen, hat die diesbezüglichen Mehrkosten der Vertragspartner zu tragen.
3.15 Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Versendung der Ware durch Bahn, Post, Frächter, Spediteur, sonstige Paketdienste, usw. als einverstanden. Die Auswahl des Dienstleisters für die Versendung der Ware bleibt Z.I.P.P.E.R. vorbehalten.
3.16. Erfolgt die Lieferung in einen Drittstaat ( Empfängerland außerhalb der EU ), hat der Vertragspartner jedenfalls sämtliche Transportkosten zu tragen und die Ware ordnungsgemäß zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Weiter hat der Vertragspartner auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
3.17. Bei jedem Vertragsabschluss muss ein für die Lieferung angemessener Lieferort vereinbart werden. Sämtliche Mehrkosten, die durch die Nennung eines für die Zustellungsart unzumutbaren Ortes ergeben, sind durch den Geschäftspartner zu tragen. Der Geschäftspartner hat weiter einen alternativen Lieferort zu nennen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, die Lieferung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Geschäftspartners vorzunehmen.
4. Preise
4.1. Alle von Z.I.P.P.E.R. bekannt gegebenen Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer sowie zuzüglich Kosten für Transport, Versand und Zustellung. Diese werden dem Geschäftspartner, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2. Statt / Instead of Preise: sind von uns bisherig unverbindlich empfohlene Verkaufspreise, aktuelle Verkaufspreise besitzen im Regelfall permanente Preisgültigkeit bis auf Widerruf, sofern sie nicht als Aktionspreise durch Angabe eines Aktionspreiszeitraumes gekennzeichnet sind.
4.3. In Ausnahmefällen ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, die angeführten Waren auch in USD zu fakturieren. Dieser gilt bei unvorhersehbaren und ungünstigen Wechselkursentwicklungen EUR/USD als eingetreten. Z.I.P.P.E.R. verpflichtet sich jedoch, den Geschäftspartnern noch vor Vertragserfüllung davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Die endgültigen Preise werden aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. schriftlich vereinbarten Händler-Rabatte berechnet.
4.5. Sollten sich einzelne Kostentreiber, wie z.B. Rohstoffpreise, usw., die für die Preisgestaltung von entscheidender Bedeutung sind, ungünstig entwickeln, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt die angeführten Preise zu erhöhen. Es gilt diesbezüglich Punkt 4.4.
5. Rechnungslegung, Zahlung, Verzug
5.1. Der Kaufpreis ist vor Lieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig, sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen ausdrücklich vereinbart wurden. Diese bedürfen der Schriftform. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
5.2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir frei über sie verfügen können. Andere Zahlungsmodalitäten ( Fristen und Zahlungsart ) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.
5.3. Es gilt das Zug-um-Zug Prinzip unter Beachtung des Punktes 5.1. Der Vertragspartner ist daher nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Vertragspartners gegen Ansprüche von Z.I.P.P.E.R. ist ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.
5.4. Nimmt der Geschäftspartner die Ware ohne ausdrücklicher schriftlicher Nennung von Gründen nicht fristgerecht ab ( Annahmeverzug ) und verweigert auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ausdrücklich oder stillschweigend die Annahme, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0.1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartnern bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Gleichzeitig ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 8 Tagen umfassende Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwenden.
5.5. Im Verzugsfalle ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.6. Des weiteren ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, eingehende Zahlungen auch auf ältere, unbezahlte Lieferungen des Vertragspartners anzurechnen, auch wenn diese mit anders lautender Widmung eingehen.
5.7. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von Z.I.P.P.E.R. durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen oder vorprozessuale Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
5.8. Ist der Geschäftspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen seinerseits davon abhängig zu machen. Kommt der Geschäftspartner der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht nach, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ( einschließlich Zinsen und Kosten ) uneingeschränktes Eigentum von Z.I.P.P.E.R..
6.2. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, Z.I.P.P.E.R. innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und Z.I.P.P.E.R. sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
6.3. Z.I.P.P.E.R. ist berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessen Frist zurückzutreten, sollte es zu einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartnern, vor allem bei Zahlungsverzug oder bei einem Verhalten des Vertragspartners, das für Z.I.P.P.E.R. schädlich ist, kommen.
6.4. Kommt der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden sämtliche Forderungen der Z.I.P.P.E.R. sofort zur Zahlung fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, ist Z.I.P.P.E.R. berechtigt, die sofortige Herausgabe seiner/ihrer Waren unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner.
7. Gewährleistung, Haftung und Verjährung
7.1. Z.I.P.P.E.R. gewährt für elektrische und mechanische Bauteile eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für den nicht gewerblichen Einsatz;
bei gewerblichem Einsatz besteht eine Gewährleistung von 1 Jahr, beginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/Käufers. ZIPPER weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle Artikel des Sortiments für den gewerblichen Einsatz bestimmt sind.
Treten innerhalb der oben genannten Fristen ( abhängig von gewerblicher oder nicht gewerblicher Nutzung ) Mängel auf, welche nicht auf im Punkt „Bestimmungen“ angeführten Ausschlussdetails beruhen, so wird Z.I.P.P.E.R. nach eigenem Ermessen das Gerät reparieren oder ersetzen.
Damit die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches überprüft werden kann, muss der Käufer seinen Händler kontaktieren und einen möglichen Gewährleistungsanspruch anmelden. Der Händler – als direkter Geschäftspartner von Z.I.P.P.E.R. - meldet schriftlich den aufgetretenen Mangel am Gerät an Z.I.P.P.E.R. Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch wird das Gerät beim Händler von Z.I.P.P.E.R. abgeholt oder vom Händler an Z.I.P.P.E.R. gesandt. Retoursendungen ohne vorheriger Abstimmung mit Z.I.P.P.E.R. werden nicht akzeptiert und können nicht angenommen werden. Jede Retoursendung muss mit einer von Z.I.P.P.E.R. übermittelten RMA-Nummer ( Return Merchandise Authorisation oder auch Return Material Authorisation ) versehen werden, da ansonsten eine Warenannahme und Reklamations- und Retouren-Bearbeitung durch Z.I.P.P.E.R. nicht möglich ist.
Es gelten folgende Bestimmungen zur Gewährleistung:
a) Gewährleistungsansprüche können nur akzeptiert werden, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Originalrechnung oder des Kassenbeleges vom Z.I.P.P.E.R. Handelspartner beigelegt ist. Es erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn das Gerät nicht komplett mit allen Zubehörteilen zur Abholung durch Z.I.P.P.E.R. gemeldet wird oder zur Versendung an Z.I.P.P.E.R. gelangt.
b) Die Gewährleistung schließt eine kostenlose Überprüfung oder Wartung, eine kostenlose Inspektion oder die kostenlose Durchführung von Servicearbeiten am Gerät aus. Defekte aufgrund einer unsachgemäßen Benutzung durch den Endanwender oder dessen Händler werden ebenfalls nicht als Gewährleistungsanspruch akzeptiert.
c) Ausgeschlossen sind Defekte an Verschleißteilen wie z. B. Kohlebürsten, Fangsäcke, Messer, Walzen, Schneideplatten, Schneideeinrichtungen, Führungen, Kupplungen, Dichtungen, Laufräder, Sageblätter, Spaltkreuze, Spaltkeilverlängerungen, Hydrauliköle, Öl-, Luft-, und Benzinfiltern, Ketten, Zündkerzen, Gleitbacken, Schalter, Riemen, usw.
d) Ausgeschlossen sind Schäden an den Geräten, welche durch unsachgemäße Verwendung, durch Fehlgebrauch des Gerätes ( nicht seinem normalen Verwendungszweckes entsprechend ) oder durch Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen, oder höhere Gewalt, durch unsachgemäße
Reparaturen oder technische Änderungen durch nicht autorisierte Werkstätten oder den Geschäftspartnern selbst, durch die Verwendung von nicht originalen Z.I.P.P.E.R. Ersatz- oder Zubehörteilen, verursacht sind.
e) Entstandene Kosten ( Frachtkosten) und Aufwendungen ( Prüfkosten ) bei nichtberechtigten Gewährleistungsansprüchen werden nach Überprüfung unseres Fachpersonals dem Geschäftspartnern oder Händler in Rechnung gestellt.
f) Geräte außerhalb der Gewährleistungsfrist: Reparatur erfolgt nur nach Vorauskasse oder Händlerrechnung gemäß des Kostenvoranschlages ( inklusive Frachtkosten ) der Fa. Z.I.P.P.E.R..
g) Gewährleistungsansprüche werden nur für den Geschäftspartnern eines Z.I.P.P.E.R. Händlers, welcher das Gerät direkt bei der Fa. Z.I.P.P.E.R. erworben hat, gewährt. Diese Ansprüche sind bei mehrfacher Veräußerung des Gerätes nicht übertragbar.
Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungen:
Z.I.P.P.E.R. haftet in allen Fällen nur beschränkt auf den Warenwert des Gerätes. Schadensersatzansprüche aufgrund schlechter Leistung, Mängel, sowie Folgeschäden oder Verdienstausfälle wegen eines Defektes während der Gewährleistungsfrist werden nicht anerkannt. Z.I.P.P.E.R. besteht auf das gesetzliche Nachbesserungsrecht eines Gerätes.
7.2 Die Ware ist nach Übergabe unverzüglich durch den Vertragspartner zu untersuchen. Etwaige Mängel sind umgehend zur Anzeige zu bringen. Es gilt § 377 HGB bzw. § 377 UGB, wobei die Frist zur Bekanntgabe allgemeiner Mängel auf 8 Werktage reduziert wird. Art und Umfang des Mangels, sowie die Rechnungsnummer sind Z.I.P.P.E.R. schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Eine verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – insbesondere aber von Gewährleistungsansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes.
7.3. Für den Fall, dass Z.I.P.P.E.R. auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, hat der Vertragspartner Beanstandungen aus Transportschäden sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei Z.I.P.P.E.R. schriftlich binnen 3 Tagen vorzubringen. Des Weiteren muss der Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf den Lieferpapieren vermerkt werden. Im Fall einer Rechnungsstellung an den Vertragspartner und einem Direktversand der Ware an den ersten Endanwender (i.d.R. Geschäftspartner des Vertragspartners) ist durch den Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die Ware bei Erhalt kontrolliert und etwaige Transportschäden auf den Frachtpapieren vermerkt werden. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware aus Transportschäden bei Direktversand trägt der Vertragspartner gemäß 3.1 sowie 3.4
7.4. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5. Abgesehen von jenen Fällen, in denen vom Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich Z.I.P.P.E.R. vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
7.6. Die Rücksendung beanstandeter Ware oder Ersatzteile bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Z.I.P.P.E.R. und geht auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Eine mangelhafte Ware bzw. Teil ist mit dem Originallieferschein oder dessen Kopie an Z.I.P.P.E.R. einzusenden oder nach Anweisung von Z.I.P.P.E.R. zu verwenden. Weiter hat die Rücksendung in der Originalverpackung bzw. in einer transportsicheren Verpackung zu erfolgen. Wenn aufgrund der Prüfung ein Fabrikations- oder Materialfehler festgestellt wird, wird nach dem Ermessen von Z.I.P.P.E.R. entweder Ersatz in Form von Austausch des defekten Teiles geleistet oder eine Gutschrift ausgestellt.
7.7. Eine Überprüfung der beanstandeten und returnierten Ware auf Fehler kann nur erfolgen, sofern der Retourlieferung ein detaillierter Fehlerbericht beigefügt wird.
7.8. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn Sachmängel betroffen sind, binnen 12 Monaten ab Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware, maßgeblich ist der Ablieferbeleg der Spedition, bei Selbstabholung der Rechnungsbeleg. Bei Rechtsmängeln beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Rechtsmangel dem Geschäftspartner bekannt wird. Die Vermutung des § 924 ABGB wird auf 14 Werktage reduziert. Ansonsten gilt § 924 ABGB uneingeschränkt (Hier ist die ordnungsgemäße Behandlung der Sache umfasst). Nach Ablauf der 12-Monatsfrist tritt Verjährung ein, außer es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung fängt die Frist nicht wieder von vorne zu laufen an und wird auch nicht gehemmt, weder für die Ware als Ganzes als auch für bestimmte Teile.
7.9. Eine Zusendung von Ersatzteilen erfolgt nach Absprache und Klärung der benötigten Teile mit einem Z.I.P.P.E.R.-Mitarbeiter sowie der exakten Kennzeichnung der benötigten Teile durch den Vertragspartner auf der Explosionszeichnung der Maschine.
7.10. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und diese Veränderung kausal für den an der Ware entstandenen Mangel ist, falls dies nicht mit Z.I.P.P.E.R. schriftlich vereinbart ist.
7.11. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
7.12. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist binnen 1 Monat ab Kenntnis des Schadens, längstens aber innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Eine Ersatzpflicht von Z.I.P.P.E.R. ist betragsmäßig mit 100% des Kaufpreises beschränkt. Ein Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen.
7.13. Z.I.P.P.E.R. ist Händler und nicht Hersteller der Produkte.
7.14. Ein Kostenvoranschlag ist kostenfrei sofern ein Auftrag zur Reparatur oder Neukauf folgt, andernfalls werden die angefallenen Prüfkosten verrechnet. Die Transportkosten zu Z.I.P.P.E.R. trägt der Geschäftspartner. Sollte der Rücktransport von Waren bei denen sich eine Reparatur als unrentabel erweist nicht gewünscht sein, erklärt sich der Geschäftspartner bereit die Ware Z.I.P.P.E.R. zur kostenfreien Verwertung zu übergeben. Sollte jedoch der Rücktransport erwünscht sein, ist dies nur im demontierten Zustand möglich. Neben den Prüfkosten werden dann auch zusätzlich Verpackungs- und Versandkosten berechnet.
7.15. Z.I.P.P.E.R. sagt für sogenannte zweite Wahl-Ware, sogenannter B-Ware, Flohmarkt-Ware weder zu, dass die verkaufte Ware frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist, noch dass die Ware die gewöhnlich vorausgesetzten oder eigens zugesicherten Eigenschaften hat.
Der Geschäftspartner hat die solcher Art angebotene Ware vor dem Kauf eingehend auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel vor Abschluss des Kaufvertrages zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für Mängel an sogenannter zweite Wahl-Ware, sogenannter B-Ware, Flohmarkt-Ware. Die Mangelhaftigkeit der Ware wird beim geringeren Preis ausreichend berücksichtigt, der Kauf erfolgte in Kenntnis dieser Mängel.
8. Vertragsrücktritt
8.1. Bei Annahmeverzug ( Punkt 5.4. ) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Geschäftspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Geschäftspartnern sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Geschäftspartners die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Geschäftspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
9. Zustimmung gemäß TKG
9.1. Der Geschäftspartner erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von Z.I.P.P.E.R. Werbung als auch nicht werbliche Informationen per E-Mail zu erhalten. Daten des Geschäftspartners verbleiben dabei bei Z.I.P.P.E.R. und werden nicht an Dritte weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Geschäftspartner jederzeit schriftlich widerrufen.
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2. Zur Entscheidung aller, die gegenständlichen AGB sowie der darauf basierenden Verträge betreffenden, entstehenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand 4060 WELS, Österreich.